§ 16a – Kennzeichnung von Explosivstoffen
(1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Umgang oder zum Verkehr mit Explosivstoffen nach § 7 Absatz 1 muss diese unter Berücksichtigung der Größe, der Form oder der Gestaltung so kennzeichnen und erfassen, dass der Explosivstoff jederzeit identifiziert und zurückverfolgt werden kann. Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1. (2) Absatz 1 ist auf die folgenden Explosivstoffe nicht anzuwenden: auf Explosivstoffe nach § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2, normal normal auf Explosivstoffe die einen geringen Gefährlichkeitsgrad haben auf Grund von Merkmalen und Faktoren, wie etwa einer geringen detonierenden Wirkung und dem geringen Sicherheitsrisiko, das von ihnen wegen der geringen potentiellen Auswirkungen eines Missbrauchs ausgeht, normal normal Explosivstoffe, die unverpackt in Silo- oder Pumpfahrzeugen nach Maßgabe verkehrsrechtlicher Vorschriften befördert und geliefert werden und a) direkt in Sprengbohrlöcher geladen werden oder normal normal b) direkt in Silotanks oder Behältnisse und Einrichtungen für die Aufbewahrung oder den Transport in einer der Bergaufsicht unterliegenden Betriebsstätte des Verwenders entladen werden, und normal normal normal alpha normal normal Explosivstoffe, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Der Inhaber einer Erlaubnis für Explosivstoffe muss diese so kennzeichnen, dass sie jederzeit identifiziert werden können.
- Die Kennzeichnung muss die Größe, Form oder Gestaltung des Explosivstoffs berücksichtigen.
- Eine Rechtsverordnung regelt die genauen Anforderungen an die Kennzeichnung.
- Bestimmte Explosivstoffe sind von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen, insbesondere solche mit geringem Gefährlichkeitsgrad.
- Ausnahmen gelten auch für Explosivstoffe, die unverpackt transportiert oder direkt am Einsatzort hergestellt und geladen werden.